Das nordrhein-westfälische Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz — KiBiz Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) vom 3. Dezember 2019 sieht vor, dass der Rat der Kindertageseinrichtung Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung vereinbart (S 10 Abs. 6 Satz 2 KiBiz).
1. Leitgedanken
Die Eltern erkennen mit der Anmeldung die Zielsetzung der katholischen Tageseinrichtung an, das Kind in der Entwicklung seiner Persönlichkeit zu einem vom christlichen Glauben erfüllten und seiner Verantwortung in der Kirche und Gesellschaft bewussten Menschen zu unterstützen.
2. Anmeldung
Ein Kind kann ab der Geburt in der Kindertagesstätte angemeldet werden.
3. Voraussetzungen für eine Aufnahme
Zum Schutz der von uns betreuten Kinder werden Kinder nur dann aufgenommen, wenn die Eltern erklären, dass der von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Impfschutz bei Eintritt in die Kindertagesstätte vorhanden ist und aufrechterhalten wird es sei denn, es liegt eine medizinische Indikation vor. Es werden nur Kinder aufgenommen, die im Jahr des Eintritts in die Kindertagesstätte zum 31. Oktober mindestens das zweite Lebensjahr vollendet haben. Als "Ü3 Kinder" werden Kinder aufgenommen, die zum 31. Oktober das dritte Lebensjahr vollendet haben.
4. Aufnahme auf einen integrativen Kindertagesstätten-Platz
Die Vergabe der Plätze für integrative Kinder erfolgt unabhängig von den vorgenannten Aufnahmekriterien. Bei der Aufnahme muss der Bewilligungsbescheid des LVR vorliegen
5. Kriterien für eine Aufnahme
Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die ein oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
Wenn keine besonderen Gegebenheiten vorliegen, werden die angemeldeten Kinder aus der Warteliste nach dem Alter aufgenommen.
6. Sozial-caritative oder seelsorgerische Aufnahmegründe
Besondere Aufnahmegründe können, losgelöst von den Aufnahmekriterien, von Fall zu Fall entschieden werden und zu einer sofortigen Aufnahme des Kindes auf den nächsten frei werdenden Platz führen. Die Aufnahme wird durch das Aufnahmegremium oder den leitenden Pfarrer festgestellt. Das Aufnahmegremium wird durch die Leitung der Kindertagesstätte über jede nachträgliche Aufnahme informiert.
7. Aufnahmegremium
Die Auswahl der Kinder aus der Warteliste erfolgt durch ein vom Träger bestelltes Gremium, das sich zusammensetzt aus Vertreterinnen und Vertreter von Träger, Einrichtung und Elternschaft. Die Vertreter der Elternschaft sind jedes Jahr durch den Rat der Tageseinrichtung neu zu bestimmen.
Die Beratungen und Entscheidungen in diesem Gremium sind mit Rücksicht auf die ggfs. zur Erörterung stehenden persönlichen Lebensumstände vertraulich.
Die Entscheidung zur Aufnahme muss durch das Gremium einstimmig erfolgen; kommt keine Übereinstimmung zustande, entscheidet der Kirchenvorstand.
8. Zusage
Mündliche Zusagen sind nicht wirksam und begründen keinen Vertrauensschutz. Die Zusage erfolgt nicht vor der Entscheidung des Aufnahmegremiums.
Die Zusagen werden ausschließlich schriftlich erteilt, mit einer Bestätigungsfrist für den Kita-Platz. Wird die Frist nicht eingehalten, wird der Platz an das nächste Kind auf der Warteliste vergeben.
Der Aufnahmevertrag ist nur dann wirksam, wenn er von einem Mitglied des Kirchenvorstandes als Trägervertreter unterzeichnet wurde.
9. Zusammensetzung der Kindergartengruppen
Die Zuordnung der aufgenommenen Kinder zu einer der Gruppen in der Einrichtung
erfolgt durch die Leitung.
10. Änderungen
Änderungen der vorliegenden Grundsätze über die Aufnahme von Kindern treten erst nach Absprache mit dem Rat der Tageseinrichtung in Kraft.
Unterzeichnungen siehe pdf.